Satzung Kult-Uhr-Zeit


§ 1

  1. Der Verein führt den Namen „Kult-Uhr-Zeit“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Guxhagen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Kulturverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung §§51 ff in der jeweils gültigen Fassung.
  5. Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Veranstaltungen in Guxhagen und Umgebung. Hierzu gehören insbesondere Planung, Vorbereitungen und Durchführung kultureller Veranstaltungen aller Art.
  6. Mitarbeit bei der Erstellung eines Terminkalenders für kulturelle Veranstaltungen.
  7. Die Förderung der Kunst, Kultur, Heimatpflege und Heimatkunde.
  8. Die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit und Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden.


§ 2

  1. Der Verein ist selbstlos tätig er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und religiös unabhängig.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins dürfen, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die sein Ziele unterstützen.
  6. Aufnahmeanträge sind an den Verein zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
  8. Der Austritt kann nur schriftlich erfolgen.
  9. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen.
  10. Gegen einen Ausschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.
  11. Über den Ausschluss wird in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit entschieden.
  12. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit


§ 3

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  3. Hierzu ist vom Vorstand oder eines Stellvertreters unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  4. Die schriftliche Einladung muss mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins bekannte Adresse gegangen ist.
  5. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Zwecke und der Gründe verlangt wird.
  6. Aufgabe der Mitgliederversammlung sind insbesondere a) Entgegennahme und Genehmigung eines Geschäfts- und Kassenberichtes b) Entlastung des Vorstandes c) Wahl des Vorstandes d) Wahl zweier Rechnungsprüfer.
  7. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.


§ 4

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer dreier Geschäftsjahre in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit einzeln gewählt.
  2. Die Wiederwahl der Vorstandmitglieder ist möglich.
  3. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.


§ 5

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem/der 1. Vorsitzenden
    • dem/der Kassenführer/in
    • dem/der Schriftführer/in
    • mindestens vier Beisitzer
  2. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.


§ 6

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte und die Vereinsverwaltung.
  4. Über die Verteilung der Vorstandsaufgaben entscheidet der gesamte Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  7. Über die Mitgliederversammlung sowie die Vorstandssitzungen werden vom
  8. Schriftführer - bei der Abwesenheit von einem anderen Mitglied des Vorstandes - Protokolle gefertigt, die von diesem und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.
  9. Die Kontrolle  des Rechnungsprüfung obliegt den von der Mitgliederversammlung gestellten Rechnungsprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis vom jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.


§ 7

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Guxhagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden soll.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. 


§ 8

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, E-Mail Adresse usw.) Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.



SCHLUSSBESTIMMUNG

Diese Neufassung der Satzung tritt mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 26.7.16 in Kraft.


Karin Wienecke                    Gabriele Walter

Doris Waldmann                  Monika Erhardt-Müller

Inge Bornmann                    Jutta Schmidt

Siegfried Wiegand               Barbara Gallina


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